====== Kosten der Verfahren ====== **§ 63 (1) MarkenG** Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das [[Patentamt]] in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die [[Erinnerung]], die [[Markenanmeldung|Anmeldung der Marke]], den [[Widerspruch]] oder den Antrag auf [[Markenlöschung|Löschung]] ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die [[Eintragung der Marke]] wegen [[Verzicht|Verzichts]] oder wegen Nichtverlängerung der [[Schutzdauer]] ganz oder teilweise im [[Markenregister|Register]] gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. **§ 63 (2) MarkenG** Das [[Patentamt]] kann anordnen, dass die Gebühr nach dem [[patentrecht:Patentkostengesetz]] für die [[beschleunigte Prüfung]], für das [[Widerspruchsverfahren|Widerspruchs]]- oder das [[Löschungsverfahren]] ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. **§ 63 (3) MarkenG** Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das [[Patentamt]] festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des [[patentrecht:patentgericht|Patentgerichts]] erteilt. ===== siehe auch ===== §§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\