====== Kollision mit einer notorisch bekannten Marken ======
**§ 10 (1) MarkenG**
Von der [[Von der eintragung ausgeschlossene Marken|Eintragung ausgeschlossen]] ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] notorisch bekannten Marke mit älterem [[Zeitrang]] identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 [-> [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]]] gegeben sind.
**§ 10 (2) MarkenG**
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
§ 4 Nr. 3 MarkenG -> [[Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit]] \\
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\
===== siehe auch =====
-> [[Notorisch bekannte Marken]]