====== Kollision mit einer notorisch bekannten Marken ====== **§ 10 (1) MarkenG** Von der [[Von der eintragung ausgeschlossene Marken|Eintragung ausgeschlossen]] ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] notorisch bekannten Marke mit älterem [[Zeitrang]] identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 [-> [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]]] gegeben sind. **§ 10 (2) MarkenG** Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist. § 4 Nr. 3 MarkenG -> [[Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit]] \\ § 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Notorisch bekannte Marken]]