====== Kennzeichnungskraft eines Werktitels ====== Eine Gefahr einer [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln|unmittelbaren Verwechslung]] von [[Werktitel|Werktiteln]] liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält.((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 211/98, BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau)) -> [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]] Dabei ist die [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln|Verwechslungsgefahr]] auf der Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der [[Werktitelähnlichkeit|Ähnlichkeit der Titel]].((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?; m.V.a. BGHZ 146, 56, 63 - Tagesschau; BGH GRUR 2002, 1083, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt)) ===== siehe auch ===== -> [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]]