====== Kennzeichenstreitsachen ====== **§ 140 (1) MarkenG** Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in [[Markengesetz|diesem Gesetz]] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. § 140 (2) MarkenG -> [[Markenstreitkammern]] \\ § 140 (3) MarkenG -> [[Einstweilige Verfügung]] \\ § 140 (4) MarkenG -> [[Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts]] § 140 Abs. 3 MarkenG (seit 14. Januar 2019: § 140 Abs. 4 MarkenG) Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.((BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10 - Kosten des Patentanwalts III)) ===== siehe auch ===== §§ 140 - 142 MarkenG (Teil 7) -> [[Verfahren in Kennzeichenstreitsachen]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\