====== Veröffentlichung ====== **Artikel 3 (5) [[MMA]]** Um die registrierten Marken in den [[Vertragsländer|Vertragsländern]] zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe a) der [[Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Einheiten und zu den von der [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom [[Hinterleger]] nicht gefordert werden. Artikel 3 (1) [[MMA]] → [[Gesuch um internationale Registrierung]] \\ Artikel 3 (2) [[MMA]] → [[Angaben durch den Hinterleger]] \\ Artikel 3 (3) [[MMA]] → [[Farben als unterscheidendes Merkmal]] \\ Artikel 3 (4) [[MMA]] → [[Registereintragung]] ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]