====== Vereinheitlichung von Landesgesetzen auf dem Gebiet des Markenrechts ====== **Artikel 9quater (1) [[MMA]]** Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des [[Markenrecht:Markenrecht|Markenrechts]] zu vereinheitlichen, so können sie dem [[Notifikation gegenüber dem Generaldirektor|Generaldirektor notifizieren]]: a) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und b) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist. **Artikel 9quater (2) [[MMA]]** Diese [[Notifikation gegenüber dem Generaldirektor|Notifikation]] wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen [[Vertragsländern]] darüber zugehen lässt. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]