====== Ursprungsland ====== **Artikel 1 (3) [[MMA]]** Als __Ursprungsland__ wird das Land des [[Besonderer Verband|besonderen Verbandes]] angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist. Artikel 1 (1) [[MMA]] → [[Verbandsbildung]] \\ Artikel 1 (2) [[MMA]] → [[Sicherung der Angehörigen der Vertragsländer]] \\ ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]