====== Sicherung der Angehörigen der Vertragsländer ====== **Artikel 1 (2) MMA** Die Angehörigen eines jeden der [[Vertragsländer]] können sich in allen übrigen [[Vertragsländer des MMA|Vertragsländern dieses Abkommens]] den Schutz ihrer im [[Ursprungsland]] für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im [[Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (im Folgenden als "die [[:wipo|Organisation]]" bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im Folgenden als "das [[Internationales Büro|Internationale Büro]]" bezeichnet) hinterlegen. Artikel 1 (1) MMA → [[Verbandsbildung]] \\ Artikel 1 (3) MMA → [[Ursprungsland]] ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]