====== Schutzverzicht ====== **Artikel 8bis [[MMA]]** Der Inhaber der [[ir-marken|internationalen Registrierung]] kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der [[Vertragsländer]] verzichten; die Erklärung wird dem [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]