====== Mitteilungen ======
**Artikel 9 (1) [[MMA]]**
Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem [[Internationales Bürp|Internationalen Büro]] die bei der eingetragenen Marke im [[nationales Register|nationalen Register]] vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die [[ir-marken|internationale Registrierung]] berühren.
**Artikel 9 (2) [[MMA]]**
Das [[Internationales Büro|Büro]] trägt diese Änderungen in das internationale [[Register]] ein, teilt sie seinerseits den Behörden der [[Vertragsländer]] mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
**Artikel 9 (3) [[MMA]]**
Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der [[ir-marken|internationalen Registrierung]] beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.
**Artikel 9 (4) [[MMA]]**
Für diese Amtshandlungen kann eine [[Gebühren|Gebühr]] erhoben werden, die durch die [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] festgesetzt wird.
**Artikel 9 (5) [[MMA]]**
Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 [-> [[Gesuch um internationale Registrierung]]] vorgenommen werden.
**Artikel 9 (6) [[MMA]]**
Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.
===== siehe auch =====
MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\
Internationale Marken -> [[IR-Marken]]