====== Gleichstellung mit einer unmittelbaren Hinterlegung ====== **Artikel 4 (1) [[MMA]]** Vom Zeitpunkt der im [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] nach den Bestimmungen der Artikel 3 [-> [[Gesuch um internationale Registrierung]]] und 3ter [-> [[Gesuch um Ausdehnung des Schutzes]]] vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten [[Vertragsländer]] ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der [[Beurteilung des Schutzumfangs der Marke]]. **Artikel 4 (2) [[MMA]]** Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der [[Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte [[Prioritätsrecht]], ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]