====== Gleichstellung ====== **Artikel 2 MMA** Den Angehörigen der [[Vertragsländer]] sind gleichgestellt die Angehörigen der [[MMA|diesem Abkommen]] nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten [[besonderer Verband|besonderen Verbandes]] den durch Artikel 3 der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]