====== Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ====== **Artikel 3ter (1) [[MMA]]** Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis [-> [[Notifikation gegenüber dem Generaldirektor]]] geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz (1) [-> [[Gesuch um internationale Registrierung]]] vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen. **Artikel 3ter (2) [[MMA]]** Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des [[Ursprungsland|Ursprungslandes]] auf einem von der [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] trägt es sogleich in das [[Register]] ein und teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch wird in dem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht. Diese Ausdehnung des Schutzes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]