====== Gebühren ====== Mit dem Antrag auf [[ir-marken|internationale Registrierung]] ist sowohl eine Gebühr an das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] als auch eine Gebühr an die [[:WIPO]] zu entrichten (§§1, 2 [[patentrecht:Patentkostengesetz]]; Artikel 8 Abs. 2 [[MMA]]/[[PMMA]]). Die Höhe der an das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichtenden Gebühren sind dem [[http://www.dpma.de/formulare/allgemein.html|Kostenmerkblatt A 9510]] zu entnehmen (Gebührencode: 334 100 bzw. 334 200 bzw. 334 250). Derzeit (Sep 2005) beträgt die nationale Gebühr für die Registrierung 180 €. Die Höhe der an die WIPO zu entrichtenden Gebühren kann auf der [[http://www.wipo.int/madrid/en/fees/|Homepage der WIPO]] abgefragt werden. Dort ist auch ein [[http://www.wipo.int/madrid/feecalc/FirstStep|Gebührenberechnungssystem]] verfügbar. ==== Nationale Gebühr (MMA) ==== **Artikel 8 (1) [[MMA]]** Die Behörde des [[Ursprungsland|Ursprungslandes]] ist befugt, nach ihrem Ermessen eine __nationale Gebühr__ festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren [[ir-marken|internationale Registrierung]] oder [[Erneuerung der Registrierung|Erneuerung]] beantragt wird, zu erheben. ==== Internationale Gebühr (MMA) ==== **Artikel 8 (2) [[MMA]]** Vor der Registrierung einer Marke beim [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] ist eine __internationale Gebühr__ zu entrichten, die sich zusammensetzt aus: a) einer Grundgebühr; b) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht; c) einer Ergänzungsgebühr für jedes [[Gesuch um Ausdehnung des Schutzes]] gemäß Artikel 3ter. **Artikel 8 (3) [[MMA]]** Die in Absatz (2) Buchstabe b) geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb einer von der [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom [[Hinterleger]] nicht in dem erforderlichen Ausmaß eingeschränkt worden, so gilt das [[Gesuch um internationale Registrierung]] als zurückgenommen. **Artikel 8 (4) [[MMA]]** Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der [[ir-marken|internationalen Registrierung]] wird mit Ausnahme der in Absatz (2) Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieser Fassung des [[MMA|Abkommens]] verursachten Kosten und Aufwendungen vom [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] zu gleichen Teilen unter die [[Vertragsländer]] dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn ein Land im Zeitpunkt des [[Inkrafttreten|Inkrafttretens]] dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses, der auf der Grundlage der früheren Fassung des Abkommens, die für das Land gilt, errechnet wird. **Artikel 8 (5) [[MMA]]** Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß Absatz (2) Buchstabe b) ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die [[Vertragsländer]] dieser Fassung des [[MMA|Abkommens]] oder der [[Nizzaer Abkommen|Nizzaer]] Fassung vom 15. Juni 1957 im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt des [[Inkrafttreten|Inkrafttretens]] dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge. **Artikel 8 (6) [[MMA]]** Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäß Absatz (2) Buchstabe c) ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes (5) unter die Länder verteilt, die von der in Artikel 3bis [-> [[Notifikation gegenüber dem Generaldirektor]]] vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt des [[Inkrafttreten|Inkrafttretens]] dieser Fassung des [[MMA|Abkommens]] diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der [[Nizzaer Abkommen|Nizzaer]] Fassung errechneten Beträge. ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]] \\ [[verfahrensrecht:Verfahrensrecht]] -> [[Verfahrensrecht:Amtsgebühren]]