====== Farben als unterscheidendes Merkmal ====== **Artikel 3 (3) [[MMA]]** Beansprucht der [[Hinterleger]] die __Farbe als unterscheidendes Merkmal__ seiner Marke, so ist er verpflichtet: - dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt; \\ - seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des [[Internationales Büro|Internationalen Büros]] beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] bestimmt. Artikel 3 (1) [[MMA]] → [[Gesuch um internationale Registrierung]] \\ Artikel 3 (2) [[MMA]] → [[Angaben durch den Hinterleger]] \\ Artikel 3 (4) [[MMA]] → [[Registereintragung]] \\ Artikel 3 (5) [[MMA]] → [[Veröffentlichung]] ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]