====== Erneuerung der Registrierung ======
**Artikel 7 (1) [[MMA]]**
Die [[Registrierung]] kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz (2) [-> [[Gebühren]] vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
**Artikel 7 (2) [[MMA]]**
Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden [[Registrierung]] keine Änderung enthalten.
**Artikel 7 (3) [[MMA]]**
Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser Fassung des [[Nizzaer Abkommen|Abkommens]] vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der Internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die [[Registrierung]] bezieht.
**Artikel 7 (4) [[MMA]]**
Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
**Artikel 7 (5) [[MMA]]**
Gegen Zahlung einer von der [[Ausführungsordnung zum MMA|Ausführungsordnung]] festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der [[ir-marken|internationalen Registrierung]] gewährt.
===== siehe auch =====
MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\
Internationale Marken -> [[IR-Marken]]