====== Angaben durch den Hinterleger ====== **Artikel 3 (2) [[MMA]]** Der [[Hinterleger]] hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das [[Abkommen von Nizza]] über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das [[Internationales Büro|Internationale Büro]] die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend. Artikel 3 (1) [[MMA]] → [[Gesuch um internationale Registrierung]] \\ Artikel 3 (3) [[MMA]] → [[Farben als unterscheidendes Merkmal]] \\ Artikel 3 (4) [[MMA]] → [[Registereintragung]] \\ Artikel 3 (5) [[MMA]] → [[Veröffentlichung]] ===== siehe auch ===== MMA -> [[MMA|Madrider Markenabkommen]] \\ Internationale Marken -> [[IR-Marken]]