====== Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung ====== **§ 28 (1) MarkenV** Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das [[Markenregister|Register]] eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in [[Inhalt des Registers|§ 25]] Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht. **§ 28 (2) MarkenV** Der erstmaligen Veröffentlichung [[eingetragene Marke|eingetragener Marken]] ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]]) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die [[eingetragene Marke]] wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen. **§ 28 (3) MarkenV** Im Fall einer Teillöschung kann die [[Eintragung der Marke]] insgesamt neu veröffentlicht werden. ===== siehe auch ===== §§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) -> [[Register, Urkunde, Veröffentlichung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\