====== Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung ======
**§ 28 (1) MarkenV**
Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das [[Markenregister|Register]] eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in [[Inhalt des Registers|§ 25]] Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.
**§ 28 (2) MarkenV**
Der erstmaligen Veröffentlichung [[eingetragene Marke|eingetragener Marken]] ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]]) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die [[eingetragene Marke]] wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.
**§ 28 (3) MarkenV**
Im Fall einer Teillöschung kann die [[Eintragung der Marke]] insgesamt neu veröffentlicht werden.
===== siehe auch =====
§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) -> [[Register, Urkunde, Veröffentlichung]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\