====== Inhaberschaft ====== **§ 7 MarkenG** [[Markeninhaber|Inhaber]] von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: - [[Privatrecht:natürliche Person|natürliche Personen]], - [[Privatrecht:juristische Person|juristische Personen]] oder - [[Privatrecht:Personengesellschaft|Personengesellschaften]], sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, [[Privatrecht:Rechtsfähigkeit|Rechte]] zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. § 1 BGB -> [[Privatrecht:Rechtsfähigkeit]] \\ Titel 2 BGB -> [[Privatrecht:juristische Person]] \\ -> [[Bruchteilsgemeinschaft]] Die Vorschrift betrifft also die [[Privatrecht:Rechtsfähigkeit]] des bürgerlichen Rechts. Materiellrechtlich ist Inhaber der eingetragenen Marke derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt ist. Für nicht engetragene enthält das Gestz keine Regelung. Wer Inhaber ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung; es kommt also darauf an,wen der Verkehr als Inhaber der Herkunftsstätte ansieht. Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht.((BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.V.a. BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz)) Mehrere [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] bilden eine [[Bruchteilsgemeinschaft]], wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.((BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27/13 - VIVA FRISEURE/VIVA)) ==== Löschung im Handelsregister ==== Der Wegfall einer eingetragenen Markeninhaberin erfolgt nicht ohne weiteres aus der Löschung der betreffenden Firma im Handelsregister; denn ebenso wenig wie bei der Löschung von Kapitalgesellschaften((vgl. z. B. BPatGE 41, 160 - ETHOCYN/Entoxin; BPatGE 44, 113 - DR. JAZZ)) ist die Löschung einer Personengesellschaft im Handelsregister stets gleichbedeutend mit dem Wegfall des betreffenden Rechtsträgers. Vor allem im Falle der Liquidation wird diese zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiterleben, jedenfalls solange noch irgendwelche Aktivitäten, auch abwickelnder Art, erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts besteht die Gesamthand als Rechtsträgerin des Sondervermögens, dem die Marken zustehen, solange weiter, wie noch Markenrechte vorhanden sind, die betreffenden Marken also nicht (z. B. infolge Verzichts nach § 48 MarkenG) gelöscht oder auf Dritte rechtsgeschäftlich weiter übertragen sind.((BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08)) ==== Übertragende Umwandlung ==== Durch eine notariell beurkundeten Erklärungen geht das Vermögen - einschließlich sämtlicher eingetragener Marken - der bisherigen Gesellschaft materiell-rechtlich auf eine Folgegesellschaft kraft Anwachsung über.((st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. z. B. DB 2008, 1965; BPatGE 37, 143, 147 - Blendamed u. a.)) Die Gesamthand als Rechtsträgerin des Sondervermögens ist aufgelöst und die Gesellschaft zugleich beendet (d. h. schon zu diesem Zeitpunkt, mithin vor der nur deklaratorischen Löschung im Handelsregister). Eine als solche nicht mehr vorhandene Gesellschaft kann z.B. einer beantragten Amtslöschung wegen Verfalls nicht mehr widersprechen. Eine entsprechende Erklärung der nicht mehr existenten Gesellschaft oder deren Vertreter ist rechtlich wirkungslos.((vgl. BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08)) Eine solche Prozesserklärung kann auch in der Regel auch nicht in einen solchen der neuen Markeninhaberin umgedeutet werden.((vgl. BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08)) ===== siehe auch ===== §§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\