====== Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten ====== **§ 19 (6) MarkenG** Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur [[Auskunftserteilung]] nicht verpflichtet war. § 19 (1) MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ § 19 (2) MarkenG -> [[Auskunftsanspruch gegenüber Dritten]] \\ § 19 (3) MarkenG -> [[Gegenstand der Auskunftspflicht]] \\ § 19 (4) MarkenG -> [[Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche]] \\ § 19 (5) MarkenG -> [[Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft]] \\ § 19 (7) MarkenG -> [[Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung]] \\ § 19 (8) MarkenG -> [[Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren]] \\ § 19 (9) MarkenG -> [[Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ § 19 (10) MarkenG -> [[Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\