====== Haftung bei wahrer Auskunft ohne Verpflichtung ====== § 19 (6) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) beschreibt die Haftung für die Erteilung einer wahren Auskunft ohne Verpflichtung. **§ 19 (6) MarkenG** Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. ===== siehe auch ===== § 19 MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.