====== Gutachten ====== **§ 58 (1) MarkenG** Das [[Patentamt]] ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder [[eingetragene Marke|eingetragene Marken]] betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. **§ 58 (2) MarkenG** Im übrigen ist das [[Patentamt]] nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. ===== siehe auch ===== §§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\