====== Gütliche Einigung im Widerspruchsverfahren ====== **§ 42 (3) MakrenG** Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== § 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]