====== Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke ====== Die [[graphische Darstellbarkeit]] ist ein Grunderfordernis der [[Markenfähigkeit]]. Die Anforderungen an die graphische Wiedergabe sind erfüllt, wenn diese es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. Sie muss daher klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.((BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot; m.V.a. vgl. EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 28 und 29; EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 25 und 32)) Eindeutigkeit, Einheitlichkeit und Beständigkeit werden in den Entscheidungen von EuGH und BGH ausdrücklich als zwingend notwendige Eigenschaften eines Register-Zeichens gefordert und solchen Anmeldungen gegenübergestellt, die nur aus abstrakten Festlegungen bestehen und deswegen die Bildung einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen ermöglichen.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) ==== Graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbkombinationsmarke ==== Die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen [[Farbzusammenstellungen|Farbzusammenstellung]] verlangt((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) * eine eindeutige und dauerhafte [[Bezeichnung der beanspruchten Farben]], * konkrete [[Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben]] zu einander und * konkrete [[Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben]] Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, nicht nur alternativ.((BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08)) ===== siehe auch ===== * [[Farbmarken]] * [[Graphische Darstellbarkeit]]