====== Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit ====== **Artikel 96 GMV** Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; b)für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt; c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2; d) für die in Artikel 100 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\