====== Widerspruchsabteilungen ====== **Artikel 132 (1) GMV** Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke. **Artikel 132 (2) GMV** Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\