====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ====== **Regel 88 GMDV** Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen; c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte vor der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht ein besonderes Interesse dargelegt hat, sofern die Einsicht in diese Aktenteile nicht durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei begründet wird. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]