====== Verzicht ======
**Artikel 50 (1) GMV**
Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.
**Artikel 50 (2) GMV**
Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er eingetragen ist.
**Artikel 50 (3) GMV**
Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Markeninhaber glaubhaft macht, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen.
**Regel 36 (1) GMDV**
Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 49 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen ist.
**Regel 36 (2) GMDV**
Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Gemeinschaftsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, daß der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber der Gemeinschaftsmarke gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist dem Amt die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so wird der Verzicht sofort eingetragen.
**Regel 36 (3) GMDV**
Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Markeninhaber den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register ab.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\