====== Unterscheidungskraft ====== **Artikel 7 (1) b) GMV** Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]] sind Marken, Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;\\ Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Randnr. 42, vgl. auch EuGH C-512/06 - PTV/OHMI)) Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25)) Die Annahme der mangelnden Unterscheidungskraft ist geboten, wenn es sich um einen üblicherweise in der Werbung verwendeten Begriff handelt, der das Leistungsangebot des Markenanmelders lediglich positiv herausstellen will oder sonstwie das Leistungsangebot des Anmelders entindividualisiert. Allgemeine Anpreisungen, Kaufaufforderungen und Werbeslogans wird sich das maßgebliche Publikum im Zweifel nicht als Marke einprägen, und ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. Gericht erster Instanz, Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, „Live richly“, Rdn. 66, 85; Gericht erster Instanz, Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Real People, Real Solutions“, Rdn. 28, 29, ABl. HABM 2003, 492; Gericht erster Instanz, Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01, „Best Buy“, Rdn. 29, 33, Slg. 2003 II-2235; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 35, Slg. 2004 I-10031)) Andere Worte und Wortverbindungen sind dagegen unterscheidungskräftig, gleich ob sie ein bekanntes Wort einer Amtssprache der Gemeinschaft darstellen oder aus solchen Worten zusammengesetzt sind. Etwas anderes stünde auch nicht in Einklang mit dem Biomild-Urteil, wonach das Vorliegen einer Wortneuschöpfung keine hinreichende (deshalb aber ebensowenig eine notwendige) Bedingung für die Eintragbarkeit darstellt.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00, „Biomild“, Rdn. 39 f., ABl. HABM 2004, 582)). Es ist unzutreffend, den Kreis der unterscheidungskräftigen Wortmarken auf sogenannte Wortneuschöpfungen oder Fantasiebegriffe einzuschränken.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4)) ==== Verhältnis zum Freihaltbedürfnis an beschreibenden Angaben ==== Normalerweise besteht Gleichklang zwischen Artikel 7 Absatz 1 c) und b) GMV, wenn ein Begriff beschreibend ist und auch als solcher unmittelbar verstanden oder sogar bereits verwendet wird. Mit der Verneinung der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 c) GMV bedarf es dann für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 b) GMV einer gesonderten Begründung.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. Gericht erster Instanz, Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, „Cine Action“, Rdn. 30 f., Slg. 2001 II-379)) ==== Gesamteindruck ==== Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung)) ===== siehe auch ===== Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]