====== Sprachenregelung im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren ====== **Regel 38 (1) GMDV** Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nicht in der Sprache des Antrags auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke, wenn diese Sprache eine der Sprachen des Amtes ist, oder in der anläßlich der Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt, so muß der Antragsteller eine Übersetzung seines Antrags in einer dieser beiden Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichung seines Antrags vorlegen. **Regel 38 (2) GMDV** Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des Verfalls- oder des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht, so muß der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in dieser Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen. **Regel 38 (3) GMDV** Teilt der Antragsteller auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Inhaber der Gemeinschaftsmarke dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Regel 40 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mit, daß sich beide gemäß Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muß der Antragsteller in den Fällen, wo der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreichen. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]