====== Schriftliche und andere Übermittlungen ====== **Regel 79 GMDV** Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln: a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden; b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80; c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81; d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]