====== Reichweite der Zuständigkeit ======
**Artikel 98 (1) GMV**
Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:
a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drenden Verletzungshandlungen;\\
b) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.\\
**Artikel 98 (2) GMV**
Ein nach Artikel 97 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\