====== Recherche bei Benennung der Euopäischen Gemeinschaft ======
**Artikel 155 (1) GMV**
Hat das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, erstellt es gemäß Artikel 38 Absatz 1 einen Gemeinschaftsrecherchenbericht.
**Artikel 155 (2) GMV**
Sobald das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten hat, in der die Europäische Gemeinschaft
benannt ist, übermittelt es der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines jeden Mitgliedstaats, die dem Amt mitgeteilt hat, dass sie in ihrem eigenen Markenregister eine Recherche durchführt, gemäß Artikel 38 Absatz 2 ein Exemplar der internationalen Registrierung.
**Artikel 155 (3) GMV**
Artikel 38 Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
**Artikel 155 (4) GMV**
Das Amt unterrichtet die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in
dem Gemeinschaftsrecherchenbericht genannt sind, von der in Artikel 152 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist.
===== siehe auch =====
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\