====== Öffentliche Zustellung ====== **Regel 66 (1) GMDV** Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Regel 62 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt. Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen. **Regel 66 (2) GMDV** Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]