====== Nichtigkeitsabteilungen ======
**Artikel 134 (1) GMV**
Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke.
**Artikel 134 (2) GMV**
Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\