====== Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung ======
**Artikel 158 (1) GMV**
Die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann für nichtig erklärt werden.
**Artikel 158 (2) GMV**
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeichaft benannt ist, tritt an die Stelle eines Antrags auf Erklärung des Verfalls gemäß dem Artikel 51 oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 oder 53.
===== siehe auch =====
GMV ->[[gemeinschaftsmarken]]\\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\