====== Mehrfache Widersprüche ======
**Regel 21 (1) GMDV**
Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhoben, so kann das Amt diese im Rahmen desselben Verfahrens behandeln. Das Amt kann anschließend beschließen, anders zu verfahren.
**Regel 21 (2) GMDV**
Ergibt eine Vorprüfung, daß die angemeldete Gemeinschaftsmarke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, aufgrund eines oder mehrerer Widersprüche möglicherweise von der Eintragung ausgeschlossen ist, so kann das Amt die anderen Widerspruchsverfahren aussetzen. Das Amt unterrichtet die verbleibenden Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die in den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.
**Regel 21 (3) GMDV**
Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, über die eine Entscheidung gemäß Absatz 2 zurückgestellt wurde, als erledigt. Die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung wird als eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 81 Absatz 4 der Verordnung angesehen.
**Regel 21 (4) GMDV**
Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch gemäß den vorstehenden Absätzen als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm entrichteten Widerspruchsgebühr.
===== siehe auch =====
[[gemeinschaftsmarken]]