====== Materielles Gemeinschaftsmarkenrecht ====== Art. 4 GMV -> [[Markenfähigkeit]] \\ Art. 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]] \\ Art. 8 GMV -> [[Relative Eintragungshindernisse]] \\ -> [[Umwandlung]] \\ -> [[Rechtserhaltende Benutzung]] \\ ==== Inhaberschaft ==== Art. 5 GM-VO: Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesellschaften, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, stehen den juristischen Personen gleich. Nach der neuen VO (EG) 422/2004 vom 29. Februar 2004 gibt es keine weiteren Voraussetzungen der Inhaberschaft mehr. ==== Erwerb ==== Art. 6 GM-VO: Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben. (Im deutschen noch zusätzlich durch Benutzung oder notorische Bekanntheit). ==== absolute Eintragungshindernisse ==== Art. 7 GM-VO entsprechen fast wörtlich den §§ 8 und 3 des MarkenG. Neu eingefügt wurde durch VO (EG) 422/2004 lit. k), wonach nun auch EG-geschützte Herkunftsbezeichnungen nach VO (EG) 2981/92 von der Eintragung ausgeschlossen sind. Art. 38 I GM-VO: Es genügt, wenn irgendwo in der EG ein Schutzhindernis besteht (z.B. glatt beschreibend). Die mangelnde Unterscheidungskraft kann aber durch Verkehrdurchsetzung in dem land, in dem das Hindernis besteht, überwunden werden. Art. 38 II GM-VO, Disclaimer in Form einer Erklärung, dass für einen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil einer Gemeinschaftsmarke kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird. Die Verkehrsdurchsetzung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen (Art. 7 III GM-VO). Im § 37 II MarkenG dagegen erfolgt eine Prioritätsverschiebung auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Schutzhindernisses. ==== relative Schutzhindernisse ==== Art. 8 I GM-VO Pendant zu § 9 I Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 8 V GM-VO entspricht § 9 I Nr. 3 MarkenG. Art. 8 II GM-VO: als ältere Marke gilt jede nationale Marke in der Gemeinschaft und jede Gemeinschaftsmarke. Die national Marke mit älterem Zeitrang muss eingetragen werden (entspricht § 9 II MarkenG). Unterschied zum deutschen Markengesetz: Marken gemäß den §§ 10 13 MarkenG, d.h. notorisch bekannte Marken, Agentenmarken, Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen sowie ältere Rechte. Falls ein älteres Recht in einem Mitgliedstaat besteht, wird in Art. 8 IV und V GM-VO auf das jeweilige nationale Recht verwiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass das nationale Recht früher erworben wurde und auf nationaler Ebene das Recht verleiht, die Benutzung der Marke zu verbieten. -> es muss sich um ein Schutzhindernis handeln, dass geprüft wird. ==== Erstreckungsregelung ==== Art. 142a GM-VO (evtl. auch 159) regelt die Erstreckung auf das ab 1. Mai 2004 erweiterte Gemeinschaftsgebiet einseitig, d.h. Gemeinschaftsmarken erstrecken sich auf das erweiterte Gebiet. Ein Interessenausgleich mit dort vorhandenen älteren Marken wird ebenfalls geregelt. Nach dem Beitritt angemeldete (auch eingetragene ?) Marken erstrecken sich von Haus aus auf das neue Gebiet. Nach Art. 142a II GM-VO finden im laufenden Anmeldeverfahren absolute Schutzhindernisse, die sich durch den beitritt ergeben haben keine Berücksichtigung im Widerspruchsverfahren. Erfolgt die Anmeldung erst nach dem Beitritt, dann schon. Relative Schutzhindernisse werden im Anmeldeverfahren berücksichtigt, sofern der Anmelde- oder der Prioritätstag einer angemeldeten Marke weniger als 6 Monate vor dem Beitritt liegt, das nach dem 1. November 2003. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts aus einer älteren Marke im erweiterten Gebiet ist die Anmeldung der Marke in gutem Glauben. Kann Widerspruch eingelegt werden, dann kommt die Gemeinschaftsmarke nicht zur Anwendung. Ist kein Widerspruch möglich, dann kommt es zur Koexistenz nach Art. 142a V GM-VO zugunsten der älteren nationalen Rechte. Es ist eigentlich keine Koexistenz sondern ein Prioritätsgrundsatz (Empfehlung: Maiheft 2003 des Markenrechts).