====== Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ======
**Artikel 133 (1) GMV**
Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angen im Register für Gemeinschaftsmarken.
**Artikel 133 (2) GMV**
Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist ferner zuständig für die Führung der in Artikel 93 genannten Liste der zugelassenen Vertreter.
**Artikel 133 (3) GMV**
Entscheidungen der Abteilung ergehen durch eines ihrer Mitglieder.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\