====== Marken mit Täuschungsgefahr ====== **Artikel 7 (1) g) GMV** Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]] sind Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel u¨ber die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen; ===== siehe auch ===== Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]