====== Ladung zur mündlichen Verhandlung ======
**Regel 56 (1) GMDV**
Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 75 der Verordnung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
**Regel 56 (2) GMDV**
Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.
**Regel 56 (3) GMDV**
Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
===== siehe auch =====
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