====== Haushaltsausschuss ======
**Artikel 138 (1) GMV**
Beim Amt wird ein Haushaltsausschuss eingesetzt. Der Haushaltsausschuss übt die Befugnisse aus, die ihm in diesem Abschnitt sowie in Artikel 38 Absatz 4 übertragen werden.
**Artikel 138 (2) GMV**
Artikel 126 Absatz 6, die Artikel 127 und 128, sowie Artikel 129 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.
**Artikel 138 (3) GMV**
Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der Haushaltsausschuss nach Artikel 38 Absatz 4, Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 143 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen verfügen die Mitgliedstaaten über je eine Stimme.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\