====== Geschäftsverteilung ======
**Regel 100 (1) GMDV**
Der Präsident des Amtes bestimmt die Prüfer und ihre Anzahl und die Mitglieder der Widerspruchsabteilungen und der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf die Prüfer und diese Abteilungen.
**Regel 100 (2) GMDV**
Der Präsident des Amtes kann vorsehen, daß die Prüfer Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und daß Mitglieder dieser Abteilungen Prüfer sein können.
**Regel 100 (3) GMDV**
Der Präsident des Amtes kann den Prüfern und den Mitgliedern der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch die Verordnung zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
**Regel 100 (4) GMDV**
Der Präsident des Amtes kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfern, den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen und der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung obliegender Geschäfte, die keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, andere Bedienstete betrauen, die nicht Prüfer oder Mitglieder der in Absatz 1 erwähnten Abteilungen sind.
===== siehe auch =====
[[gemeinschaftsmarken]]