====== Geschäftsverteilung ====== **Regel 100 (1) GMDV** Der Präsident des Amtes bestimmt die Prüfer und ihre Anzahl und die Mitglieder der Widerspruchsabteilungen und der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf die Prüfer und diese Abteilungen. **Regel 100 (2) GMDV** Der Präsident des Amtes kann vorsehen, daß die Prüfer Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und daß Mitglieder dieser Abteilungen Prüfer sein können. **Regel 100 (3) GMDV** Der Präsident des Amtes kann den Prüfern und den Mitgliedern der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch die Verordnung zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen. **Regel 100 (4) GMDV** Der Präsident des Amtes kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfern, den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen und der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung obliegender Geschäfte, die keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, andere Bedienstete betrauen, die nicht Prüfer oder Mitglieder der in Absatz 1 erwähnten Abteilungen sind. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]