====== Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften ====== **Artikel 162 (1) GMV** Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt. **Artikel 162 (2) GMV** Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben: a) verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;\\ b) Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde; \\ c) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke; \\ d) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; \\ e) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts; \\ f) Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke; \\ g) Erteilung eines Auszugs aus dem Register; \\ h) Einsicht in die Akten; \\ i) Erteilung von Kopien; \\ j) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung; \\ k) Auskunft aus den Akten;\\ l) Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.\\ **Artikel 162 (3) GMV** Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem in Artikel 163 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen und geändert. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\