====== Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften ======
**Artikel 162 (1) GMV**
Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.
**Artikel 162 (2) GMV**
Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben:
a) verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;\\
b) Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde; \\
c) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke; \\
d) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; \\
e) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts; \\
f) Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke; \\
g) Erteilung eines Auszugs aus dem Register; \\
h) Einsicht in die Akten; \\
i) Erteilung von Kopien; \\
j) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung; \\
k) Auskunft aus den Akten;\\
l) Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.\\
**Artikel 162 (3) GMV**
Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem in Artikel 163 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen und geändert.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\