====== Formblätter ====== **Regel 83 (1) GMDV** Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für: a) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; b) die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; c) den Antrag auf Änderung einer Anmeldung oder einer Eintragung sowie auf Berichtigung von Namen und Anschriften sowie Fehlern; d) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5; e) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz; f) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; g) den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke; h) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; i) die Einlegung einer Beschwerde; j) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzeder einer allgemeinen Vollmacht. **Regel 83 (2) GMDV** Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen. **Regel 83 (3) GMDV** Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung. **Regel 83 (4) GMDV** Das Amt stellt dem Benelux-Markenamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung. **Regel 83 (5) GMDV** Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen. **Regel 83 (6) GMDV** Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden. **Regel 83 (7) GMDV** Die Formblätter sollen so ausgefüllt werden, daß der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]