====== Formblätter ======
**Regel 83 (1) GMDV**
Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für:
a) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
b) die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
c) den Antrag auf Änderung einer Anmeldung oder einer Eintragung sowie auf Berichtigung von Namen und Anschriften sowie Fehlern;
d) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;
e) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
f) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
g) den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke;
h) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
i) die Einlegung einer Beschwerde;
j) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzeder einer allgemeinen Vollmacht.
**Regel 83 (2) GMDV**
Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.
**Regel 83 (3) GMDV**
Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
**Regel 83 (4) GMDV**
Das Amt stellt dem Benelux-Markenamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.
**Regel 83 (5) GMDV**
Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.
**Regel 83 (6) GMDV**
Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.
**Regel 83 (7) GMDV**
Die Formblätter sollen so ausgefüllt werden, daß der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten.
===== siehe auch =====
[[gemeinschaftsmarken]]