====== Firmenmäßiger Gebrauch einer Gemeinschaftsmarke ====== Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE)) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11. 9. 2007 - C-17/06, Tz. 21 - Céline; Urt. v. 21. 11. 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 27 ff. = GRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66 - Robelco; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG)) Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff. Nach Art. 14 Abs. 1 GMV bestimmt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke ausschließlich nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE)) Die durch Art. 5 Abs. 5 der Markenrechtsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete ergänzende Anwendung des nationalen Rechts, um ein Zeichen gegen die Verwendung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen zu schützen - also auch gegen einen firmenmäßigen Gebrauch - ist damit für Gemeinschaftsmarken ausgeschlossen.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE)) Firmenmäßige Benutzungshandlungen sind zugleich eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 9 GMV, wenn eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Tz. 23, 36 - Céline)) Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO)) ===== siehe auch ===== Artikel 9 GMV -> [[Recht aus der Gemeinschaftsmarke]]