====== Errichtung und Befugnisse ======
**Artikel 126 (1) GMV**
Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuss im fünften Abschnitt — Haushalt und Finanzkontrolle — übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse aus.
**Artikel 126 (2) GMV**
Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 125 genannte Liste von Kandidaten auf.
**Artikel 126 (3) GMV**
Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes.
**Artikel 126 (4) GMV**
Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.
**Artikel 126 (5) GMV**
Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellunahmen abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\