====== Errichtung und Befugnisse ====== **Artikel 126 (1) GMV** Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuss im fünften Abschnitt — Haushalt und Finanzkontrolle — übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse aus. **Artikel 126 (2) GMV** Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 125 genannte Liste von Kandidaten auf. **Artikel 126 (3) GMV** Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes. **Artikel 126 (4) GMV** Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört. **Artikel 126 (5) GMV** Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellunahmen abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\