====== Ernennung hoher Beamter ======
**Artikel 125 (1) GMV**
Der Präsident des Amtes wird anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten, die der Verwaltungsrat aufstellt, vom Rat ernannt. Er wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Rat entlassen.
**Artikel 125 (2) GMV**
Die Amtszeit des Präsidenten beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
**Artikel 125 (3) GMV**
Der oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 ernannt und entlassen.
**Artikel 125 (4) GMV**
Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.
===== siehe auch =====
GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\