====== Ernennung hoher Beamter ====== **Artikel 125 (1) GMV** Der Präsident des Amtes wird anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten, die der Verwaltungsrat aufstellt, vom Rat ernannt. Er wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Rat entlassen. **Artikel 125 (2) GMV** Die Amtszeit des Präsidenten beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig. **Artikel 125 (3) GMV** Der oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 ernannt und entlassen. **Artikel 125 (4) GMV** Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\