====== Erfordernisse der Anmeldung ====== **Artikel 26 (1) GMV** Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird; d) eine Wiedergabe der Marke. **Artikel 26 (2) GMV** Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten. **Artikel 26 (3) GMV** Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach 162 Absatz 1, nactehend „Durchführungsverordnung“ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. ===== siehe auch ===== GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\