====== Eintragungsurkunde ======
**Regel 24 (1) GMDV**
Das Amt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Regel 84 Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, daß die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.
**Regel 24 (2) GMDV**
Der Markeninhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern.
===== siehe auch =====
[[gemeinschaftsmarken]]