====== Eintragungsurkunde ====== **Regel 24 (1) GMDV** Das Amt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Regel 84 Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, daß die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind. **Regel 24 (2) GMDV** Der Markeninhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern. ===== siehe auch ===== [[gemeinschaftsmarken]]